EVP will einfache Verfahren für Windenergie

EVP will einfache Verfahren für Windenergie

Die EVP will einfache und klare Verfahren, welche die Windenergieproduktion im Aargau ermöglichen. Sie äussert sich wie folgt zur Vernehmlassung „Anpassung des Richtplankapitels E 1.3 Windkraft“.

Die EVP will einfache und klare Verfahren, welche die Windenergieproduktion im Aargau ermöglichen. Die unternehmerische Freiheit muss durch realistische Rahmenbedingungen gefördert werden. Für Windkraftanlagen sollen die gleichen Rechtsmittel gelten wie bei anderen Bauvorhaben innerhalb und ausserhalb von Bauzonen.

 

Ganz im Gegensatz dazu enthalten die Ergänzungen des Regierungsrates zum Richtplankapitel E 1.3 von Windkraftanlagen schikanöse Auflagen, welche neue Windkraftwerke behindern, beziehungsweise verhindern. Die Auflage von mindestens drei grossen Windkraftanlagen pro Standort lehnt die EVP strikte ab. Dadurch werden die Hürden für Windkraftanlagen wesentlich erhöht. Nur grosse Stromunternehmungen können solch hohe Investitionen tätigen. Windkraftwerke mit Bürgerbeteiligung, wie sie im Ausland mit Erfolg realisiert wurden, werden durch den finanziellen Aufwand faktisch verunmöglicht. Beispiele zeigen aber, dass gerade solche Anlagen nach anfänglicher Bedenken und Vorbehalte grosse Akzeptanz in der Bevölkerung erfahren. Des Weiteren hat sich gezeigt, dass der Bau einer einzigen modernen Grosswindkraftanlage durchaus wirtschaftlich sein kann.

 

Auch für kleine Windkraftanlagen (bis 30 m Gesamthöhe) sollen nach Ansicht der EVP die Bedingungen klarer und einfacher sein. Dass diese Anlagen einen besonderen Passus in einem Nutzungsplan benötigen ist unakzeptabel. Die dadurch nötigen Verfahren sind langwierig und daher unverhältnissmässig für eine kleine Windkraftanlage. Auch widerspricht dieser Passus den Bemühungen von Bundesrätin Doris Leuthard und des eidg. Parlaments, welche gute und vereinfachte Rahmenbedingungen schaffen will, damit die Energiewende gelingt. Die EVP ist der Meinung, dass Windkraftanlagen grundsätzlich die Mindestanforderungen des Bundes erfüllen müssen. Im Übrigen sollen für die Anlagen die gleichen Bestimmungen gelten wie beim Bauen ausserhalb von Baugebiet, beispielsweise bei Sendemasten.

 

Suhr, den 6. Dezember 2012